Arbeitsfreie Tage des Jahres
Dienstfreie Zeiten in jedem Jahr
AVO-Regelung: "arbeitsfreier Tag" - Epiphanie
§10 Absatz 8 der AVO regelt, dass es einen arbeitsfreien Tag im Jahr gibt. Dieser ist der 6. Januar. Fällt dieser zusätzlich arbeitsfreie Tag auf einen Tag, an dem ohnehin bereits dienstfrei gewesen wäre (z.B. einen Sonntag) oder müssen HPM am 6. Januar arbeiten (z.B. wegen der Sternsingeraktion), kann der arbeitsfreie Tag an anderer Stelle genommen werden.
Zusätzliche Regelung des Generalvikars:
Seit einem Schreiben des Generalvikars vom 20.04.1976, das an das BO und alle Pfarreien ging, gelten folgende zusätzlichen Dienstbefreiungen unter Fortzahlung der Bezüge, auf die zumindest innerhalb des BO regelmäßig erneut hingewiesen wird:
- Allerheiligen ist auch auf hessischem Gebiet der Diözese ein dienstfreier Tag.
- Fastnachtsmontag oder Fastnachtsdienstag dienstfrei ab 13.00 Uhr.
- ein weiterer Tag im Jahr Dienstbefreiung ab 13.00 Uhr unter Berücksichtigung örtlicher Feste (in Frankfurt ist dies z.B. der Wäldchestag).
- Weihnachten und Silvester dienstfrei ab 12.00 Uhr.
Da wir einen Arbeitsvertrag mit dem BO haben, gelten diese Regelungen auch für uns.
Für die Angestellten der Pfarrei muss der Verwaltungsrat eigene Regelungen treffen. Der Generalvikar empfiehlt eine Übernahme der BO-Bestimmungen in diesem Bereich.
Für Mitarbeiter:innen der Kitas regelt die AVO (SVR IV F 2 Punkt 4.4.) als dienstfreie halbe Tage den 24. und 31.12. sowie Rosenmontag oder Faschingsdienstag und einen weiteren lokalen Feiertag je ab 12.00 Uhr.
Sonstige Ansprüche auf Dienstbefreiung aus besonderen Gründen (siehe gesonderten Artikel) sowie Ansprüche auf Exerzitien, Fort- und Weiterbildungen o.ä. sind davon unberührt.
Ralph Messer