Fort- und Weiterbildung
Fort- und Weiterbildung
Welche Arten der Fort-und Weiterbildung gibt es und
wie werden sie vom Arbeitgeber gefördert?
Geregelt ist das in der Arbeitsvertragsordnung innerhalb der Sammlung von Verordnungen und Richtlinien. Vgl. SVR III, A 2, Anlage 15.
Einen guten Überblick über Fort- und Weiterbildungsangebote findet sich auf der Seite der Personlalentwicklung im Bistum Limburg. Prinzipiell sind neben den Fortbildungen des TPI in Mainz auch andere Träger zuschussfähig. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, vorher Rücksprache mit der Personalentwicklung zu halten. Eine Zusammenstellung der verschiedenen Arten von Bildungsmaßnahmen (incl. Bildungsurlaub) und Antragswegen sind in diesem Artikel der Personalentwicklung gut zusammengefasst.
Falls Fort- oder Weiterbildungsanträge abgelehnt werden, kann man sich gerne an die MAV wenden.
Zu unterscheiden sind 1. Fortbildungen nach §6, 2. Weiterbildungen nach §7 und 3. längerfristige Fortbildungen nach §9, sowie 4. Abordnungen.
Zur inhaltlichen Bestimmung einer Fortbildung:
„Die Fortbildung dient der Erhaltung und Verbesserung der zur Wahrnehmung der Dienstaufgaben erforderlichen Qualifikation. Sie soll mit neueren Entwicklungen und Erkenntnissen vertraut machen und die in der praktischen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen ergänzen und aktualisieren.“
Zur inhaltlichen Bestimmung einer Weiterbildung:
„Weiterbildung der Beschäftigten im kirchlichen Dienst erfasst Bildungsveranstaltungen, der allgemeinen, der theologischen und der politischen Bildung, die nicht unmittelbar für den ausgeübten Dienst geeignet sind.“
Oder um es kurz und griffig zu fassen: Die Fortbildung dient der Vertiefung der spezifischen beruflichen Kompetenz, die Weiterbildung dient der Verbreiterung der allgemeinen, den beruflichen Dienst berührenden Bildung.
Für beides gewährt der Arbeitgeber aus Antrag Dienstbefreiung, jedoch nur für eines von beiden pro Jahr. Bei Fortbildungen kann der Anspruch aus dem Vorjahr geltend gemacht werden. Die Förderung von Fortbildungen beträgt max. 357,90 incl. Fahrtkosten pro Jahr.
Fort-und Weiterbildungen müssen vom Dienstvorgesetzten genehmigt werden, bevor der entsprechende Antrag ans Dezernat Personal geht. Die MAV hat bei allen Anträgen nach §26 MAVO ein Anhörungsrecht. D.h., jeder Antrag wird von einem MAV Mitglied nach der Bewilligung geprüft.
Unter 3. „Länger andauernde Fortbildungen“ nach §9 firmieren z. b. Gemeindeberatungsausbildung, oder Trauerpastoralausbildung, die oft über mehrere Jahre und eine größere Anzahl von Kurswochen gehen. Hier wird der Einzelfall seitens des Arbeitgebers geprüft. Die Bezuschussungsgrenze von 357,90 Euro pro Jahr gilt hier nicht.
Unter 4. „Abordnungen“ sind Fortbildungen zu verstehen, die zwingend für die Ausübung der erwarteten Tätigkeit notwendig sind. Das können z. B. im Krankenhauseelsorgebereich KSA-Kurse oder Ethikberaterausbildungen sein. Hier gewährt der Arbeitgeber sowohl die volle Kostenübernahme und Dienstbefreiung im Rahmen des arbeitsvertraglich geregelten Stellenumfangs.
Bildungsurlaub
Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub ergibt sich aus entsprechenden Gesetzen der Bundesländer. Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Bildungsmaßnahmen von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Dieser Anspruch kann auf 10 Tage im Kalenderjahr steigen, wenn der Anspruch des Vorjahres übertragen wird. Da die Arbeitsverträge der HPMs mit dem BO Limburg geschlossen sind, gelten für uns die Bestimmungen des Landes Hessen. Der Arbeitgeber muss die Kosten für den anerkannten Bildungsurlaub nicht übernehmen, jedoch für die Teilnahme daran bezahlt freistellen. Die breite Pallette des Bildungsurlaubes erstreckt sich über fremdsprachliche, politische, kulturelle oder sportliche Angebote.
Abordnung
Bei besonders großen Fortbildungsmaßnahmen kann man auch prüfen lassen, ob diese vielleicht als Abordnung anerkannt werden können. Das hat den Vorteil, dass die Kosten bei einer Abordnung komplett durch den Dientgeber übernommen werden. Eine Fortbildung im Bereich der klinischen Seelsorge könnte für HPM im Gemeindedienst womöglich eine Fortbildung sein, an deren Kosten sie sich beteiligen müssten, oder für HPM in der Klinik eine Abordnung, da diese Bildungsmaßnahme zwingend für den Dienst notwendig ist. Es käme also auf den Kontext und einen Versuch bzw. entsprechenden Antrag an.
Karl Schermuly / Ralph Messer