Gehalts - Vorschuss
SVR Abschnitt IV A 4 enthält die "Richtlinie für die Gewährung von Vorschüssen an Mitarbeiter des Bistums in besonderen Fällen".
Als besondere Fälle werden insbesonders erwähnt: Wohnortwechsel aus zwingendem Anlass, KFZ-Beschaffung für die nicht ausschließlich private Nutzung, ungedeckte Verluste durch Elementarschäden, Krankheits- oder Todesfall, Nowtendige Instandsetzungsarbeiten am Wohnhaus bei besonerer Härte sowie Aussteuer der Kinder. Die Formulierung legt nahe, dass auch Vorschüsse aus einem anderen schwerwiegenden Grund denkbar wären.
Die Höhe des Vorschusses kann das Zweifache der monatlichen Bezüge, jedoch maximal 3000 Euro nicht überschreiten. Er ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten zu tilgen.
Der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses ist unter Angabe von Gründen formlos (mit Votum des zuständigen Dezernenten, sofern Zuständigkeit im Dezernat PD) an das Dezernat Personal zu richten.
Näheres ist in der Richtlinie geregelt.
(Ralph Messer)