Ich bin krank - was ist zu beachten?
Arbeitsunfähigkeit
Zum 01. Januar 2023 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Unser Arbeitgeber nutzt dieses System.
Grundsätzlich sind bei Vorliegen einer Erkrankung sowohl der Dienstvorgesetzte als auch der Arbeitgeber zu unterrichten. Regelungen finden sich in der AVO § 11. In manchen Artztpraxen oder bei Privatversicherten wird die Krankschreibung womöglich noch in Papierform ausgehändigt.
Der Dienstvorgesetzte ist unverzüglich bei Auftreten einer Erkrankung darüber zu informieren, dass man erkrankt ist. Ratsam ist es, das konkrete Verfahren im Pastoralteam abzustimmen. Möglicherweise reicht es aus, die entsprechende Information beispielsweise dem Zentralen Pfarrbüro zu melden. Auch die Schulen müssen gleichzeitig unterrichtet werden, sofern der Religionsunterricht betroffen ist.
Dem Arbeitgeber ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einzureichen (sofern diese noch in Papier vorliegt) oder, im Falle einer eAU, muss der dienstvorgesetzte Pfarrer die zuständige Stelle im BO per Mail und einem bestimmten Formular informieren, damit das BO die Krankmeldung digital abfragen kann.
Einzelne Abweichungen von dieser Regelung sind gemäß staatlicher arbeitsrechtlicher Bestimmungen erlaubt. In diesem Fall könnte ein:e Arbeitnehmer:in verpflichtet werden, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung vorzulegen.
„Arbeitgeber“ meint bei HPM die zuständige Stelle im BO.
Hinsichtlich einer „Arbeitsunfähigkeit“ aufgrund eines Arbeitsunfalls verweisen wir auf den Beitrag „Arbeitsunfälle“. Hier gelten teilweise andere Regelungen.
Richard Ackva / Ralph Messer