03.05.2021

Ich möchte kündigen.

Ich möchte mich beruflich verändern. Welche Kündigungsfristen gelten, wenn ich selbst kündigen möchte?

Kündigung seitens der Beschäftigten

 

Im Regelfall sind HPM unbefristet beim Bistum Limburg (Dezernat Personal oder Pastorale Dienste) angestellt, sieht man von den Kolleg*innen während der Assistenzzeit ab.

Immer wieder erreicht uns als MAV die Frage: Was muss ich bei einer Kündigung beachten?

Wer selbst sein Arbeitsverhältnis per Kündigung beenden will, muss das zuvor in Schriftform dem Arbeitgeber mitteilen. Gekündigt wird zum Monatsschluss bzw. zum Ende eines Quartals. Es sind folgende Kündigungsfristen zu beachten:

 

von weniger als 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss

nach mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres

nach mehr als 5 Jahren 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

nach mehr als 8 Jahren 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

nach mehr als 10 Jahren 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

nach mehr als 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

 

Die jeweilige Frist richtet sich nach den Beschäftigungszeiten, wobei gegebenenfalls sogenannte Vordienstzeiten bei anderen (kirchlichen) Arbeitgebern (§ 12 AVO) zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Weitere Einzelheiten finden sich in § 36 der AVO.

Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber flexibler aufzulösen. Das ist oft die „elegantere“ und im Bistum durchaus praktizierte Lösung.

 

Richard Ackva

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