30.11.2021

Urlaub / Erholungsurlaub

Wie ist der Urlaubsanspruch geregelt? Wie viele Tage stehen mir an Urlaub zu?

Urlaub / Erholungsurlaub

 

Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist in § 33 der Arbeitsvertragsordnung (AVO) geregelt.

Beschäftigte haben einen Anspruch auf den ihnen zustehenden Erholungsurlaub. Dieser kann in das nächste Jahr bis zum 30. Juni übertragen werden. Er beträgt 30 Tage auf der Basis einer 5 Tage Woche.

Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche (nicht die Arbeitsstunden pro Arbeitstag) maßgeblich für die Umrechnung der Anzahl der Urlaubstage. Anlage 2 zur AVO liefert die Umrechnungstabelle. Auch Teilzeitbeschäftigte oder Beschäftigte mit einer 6 Tage Woche sollten am Ende rund 6 Urlaubswochen erreichen.

Für alle Mitarbeiter:innen, die am 31.12.2012 das 50. Lebensjahr vollenden, besteht als Bestandsschutz ein Urlaubsanspruch von 33 Tagen. Diese Regelung entstammt der Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten  in die Entgeltsysthematik in den TVÖD (OZÜ), und sie findet sich in der Anlage 24 zur AVO im § 15)

Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub schriftlich (beim Dienstvorgesetzten) und rechtzeitig zu beantragen ist. Wird dem Antrag nicht innerhalb von drei Wochen widersprochen, gilt der Antrag als genehmigt. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Äußerung des Vorgesetzten. Was „rechtzeitigt“ genau meint, ist nicht definiert worden. Mit Blick auf die oben erwähnte Drei-Wochen-Frist für den Vorgesetzten empfiehlt sich die Einhaltung dieser Frist. Der Urlaub gilt als genehmigt, wenn dem Antrag nicht binnen drei Wochen widersprochen wird.

In Absatz 3 heißt es: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der oder des Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub soll im Verlauf des Urlaubsjahres mindestens zu 2/3 der Urlaubsdauer zusammenhängend genommen werden." Der Begriff "betriebliche Belange" ist dabei sehr eng gefasst. Gibt es beispielsweise zu wenige Mitarbeiterinnen und oder Mitarbeiter, ist es Aufgabe des Arbeitgebers hier Abhilfe zu schaffen. Eine personelle Unterdeckung darf nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen.

Feste Urlaubsregelungen bedürfen dabei der Mitwirkung Mitarbeitervertretung.

Erkrankungen während des Urlaubs sind rechtzeitig anzuzeigen. Entsprechende Anzahl an Urlaubstagen werden dann gutgeschrieben.

Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich nicht abgegolten (d.h. ausgezahlt) werden.

Bei Ausscheiden aus dem Dienst (zum Beispiel beim Renteneintritt oder Kündigung) während der ersten Jahreshälfte (bis zum 30.06.) haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf die 1/12 des Jahresurlaubs pro Beschäftigugsmonat bis zum Ausscheiden in diesem Jahr. Dabei werden bruchteile von Tagen aufgerundet.

Bei Ausscheiden aus dem Dienst während der zweiten Jahreshhälfte (ab 01.07.) haben wir während unserer Beschäftigungsmonate einen Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub.

 

Exkurs: Sonderurlaub:

Anlage 14 zur AVO enthält die "Ordnung über Sonderurlaub". Demnach kann nach Ablauf der Elternzeit unbezahlter Sonderurlaub bis zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes beantragt werden.

Zur Pflege von Angehörigen kann ein unbezahlter Sonderurlaub von bis zu einem Jahr beantragt werden.

 

(Thomas Klix / Ralph Messer)

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