Dienstbefreiung.
Dienstbefreiung nach § 35 AVO
Die Arbeitsvertragsordnung (AVO) kennt eine Reihe von Fällen, die zu einer Dienstbefreiung führen können. Dienstbefreiungen müssen vorher beantragt werden. Wird jemand vom „Dienst freigestellt“, wird das Entgelt entsprechend weiter gezahlt.
Eine Dienstbefreiung kann zum Beispiel aus folgenden Gründen beantragt werden. Die Liste der Gründe ist betreffend der Verwandtschaftsgrade immer aus Sicht der/des Beschäftigten zu lesen (vgl. § 35 AVO)
- 1 Tag (max. bis zu 2) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand.
Bei Umzug aufgrund von Versetzung sind es bis zu 4 Tage (siehe unten). - 1 Tag Einsegnung, Erstkommunion und entsprechende religiöse und weltanschauliche Feiern, bei Eheschließung des Kindes sowie je einen Tag bei der zivilrechtlicher und der kirchlichen Eheschließung
- 1 Tag Silberne und Goldene Hochzeit der HPM
- 1 Tag Tod der Großeltern oder Schwiegereltern
- 1 Tag bei 25.-, 40. und 50.-jähriges Dienstjubiläum
- 2 Tage Niederkunft der Ehefrau
- 2 Tage Tod der Eltern, Stiefeltern oder Geschwister
- 3 Tage (bis zu) sonstige dringende Fälle. Einschränkung: darüber entscheidet der Dienstvorgesetzte
- 4 Tage Tod der Ehegattin oder des Ehegatten oder eines Kindes
- 4 bis 8 Tage schwere Erkrankung der Ehegattin oder des Ehegatten, des Kindes oder der im Haushalt mitlebenden Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwister (Die jeweiligen Bedingungen sind im Detail nachzulesen: § 35 Abs. 2f und g sowie Abs. 3)
- 4 Tage (bis zu) Umzug anlässlich der Versetzung an einen anderen Ort (im Text heißt es „bis zu 4 Tage“)
- 5 Tage (bis zu) Teilnahme an Katholiken- oder Kirchentagen; Einschränkungen: sofern dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, und nicht häufiger als alle zwei Jahre
- 5 Tage (bis zu) Exerzitien, Einkehr- und Besinnungstage. Einschränkung: sofern diese nicht auf den dienstüblichen freien Tag fallen
Bei etlichen Tatbeständen (z.B. Hochzeit) muss die Dienstbefreiung rund um den Termin des Befreiungsgrundes genommen werden.
Für Teilzeitbeschäftigte gelten Sonderregeln (AVO §35,7 und Anlage III A 2).
Neben den oben genannten Fällen gibt es weitere Gründe für Dienstbefreiungen, die nicht aufgeführt sind. Zum Beispiel ansteckende Krankheiten im Haushalt, Feuer- oder Hochwassergefahr und anderes. In jedem Fall ist möglichst rasch ein Einvernehmen über das Fernbleiben mit dem Dienstvorgesetzen anzustreben.
Die Freistellungen für Fort- und Weiterbildungen sind davon unberührt und in der Fort- und Weiterbildungsordnung (SVR III A 2 A 15) geregelt.
Richard Ackva / Ralph Messer