Einbestellungen durch den Arbeitgeber
Einbestellungen
Immer wieder kommt es vor, dass „Limburg“ um ein „Gespräch bittet“ und gefragt wird: Darf ich zu einen Vertreter oder eine Vertreterin der MAV zu dem Gespräch mitnehmen?
Die dazugehörige Regelung nach MAVO § 26 Abs. 3a lautet:
Auf Verlangen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist ein Mitglied der Mitarbeitervertretung hinzu zu ziehen bei einem Gespräch mit dem Dienstgeber über
1. Personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses führen können oder
2. den Abschluss eines Änderungs- oder Aufhebungsvertrages.
Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Mitgliedes zu einem Gespräch mit dem Arbeit- bzw. Dienstgeber ist immer der Wille der betroffenen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Die Formulierung in Absatz 1) „personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten“ knüpft an die Bestimmungen im Kündigungsschutzgesetzt (KSchG) an. Eine Kündigung, so in § 1 Abs. 2, gilt als „sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitsnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.“
Der Arbeitgeber, der um das Gespräch ersucht, weiß vorab, ob aus seiner Sicht eine mögliche Gefährdung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vorliegt oder nicht. Deshalb ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, im Vorfeld des Gespräches der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auf die mögliche Gefährdung hinzuweisen, damit sie oder er gegebenenfalls ein Mitglied der MAV zu dem Gespräch hinzuziehen kann oder nicht.
Sieht ein HPM seinerseits eine mögliche Gefährdung des Arbeitsplatzes, dann steht ihm auch dann das Recht zu, ein Mitglied der MAV als „Beistand“ zu dem Gespräch anzusprechen. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber eine solche mögliche Gefährdung nicht erkennt. Hierbei kommt es nicht auf den „objektiven Sachverhalt“ an, sondern auf den „subjektiven“, zumal sich eine mögliche Gefährdung ja auch erst während des Gespräches offenbaren kann.
Das Mitglied der MAV soll der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter beratend zur Seite stehen und gegebenenfalls korrigierend eingreifen. Die Tatsache, dass eine Person des Vertrauens als Zeuge oder Zeugin anwesend ist, darf aus unserer Sicht nicht unterschätzt werden, zumal der Arbeitgeber de facto immer eine oder mehrere Personen seines Vertrauens an dem Gespräch teilnehmen lässt. Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Köln, Manfred Jüngst, schrieb dazu unter anderem: „Dies kann insbesondere dann, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Personen an dem Gespräch teilnehmen, die später als Zeugen zur Verfügung stehen, aus Gründen der Waffengleichheit von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein. Aus diesen Gründen liegt die Hinzuziehung eines Mitgliedes der MAV... auch im unmittelbaren Interesse des Dienstgebers.“
In jedem Fall empfehlen wir seitens der MAV allen HPM, die von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, den Dienstgeber darüber vorab zu informieren, damit er sich entsprechend einrichten kann.
(Richard Ackva)
Quellen: Amtsblatt des Bistum Limburg Nr. 05 / 2011, Seite 54ff. und der MAVO-Kommentar von Thiel / Fuhrmann / Jüngst, Luchterhand Verlag 2011, S. 608ff