Finanzielle Zuwendungen des Arbeitgebers
In diesem Artikel sammeln wir persönliche Anlässe, die unserem Dienstgeber eine finanzielle Zuwendung wert sind, jedoch (noch) ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Es empfiehlt sich, mit darauf zu achten, dass entsprechende Zuwendungen auch ausgezahlt werden und nicht versehentlich in Vergessenheit geraten. Diesbezüglich ist es sinnvoll, einen entsprechenden formlosen Antrag über die Einsatzreferent:innen zu stellen.
Dienstjubiläen
Gemäß Anlage 11 zur AVO (Jubiläumsordnung) erhalten Beschäftigte bei der Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit
von 25 Jahren: 510 Euro
von 40 Jahren: 670 Euro
von 50 Jahren: 820 Euro
Kirchliche Trauung
Beschäftigte erhalten bei einer kirchlichen Trauung 100 Euro als Zuwendung. Dies ist ebenso in Anlage 11 zur AVO (Jubiläumsordnung) geregelt. Zudem wird gemäß §35 AVO je ein Tag Dienstbefreiung für die standesamtliche und kirchliche Trauung gewährt.
Umzugskosten
Anlage 13 zur AVO ("Ordnung über die Umzugskostenvergütung") regelt die Übernahme der Umzugskosten. Dabei wird unterschieden zwischen einer angeordneten Versetzung (z.B. nach Beendigung der Assistenzzeit) und einer selbst beantragten Versetzung, sofern diese im dienstlichen Interesse ist.
Bei angeordneten Versetzungen werden die Kosten des Umzugs in voller Höhe erstattet (Kostenvoranschläge müssen vorab eingereicht werden) bzw. pauschal abgegolten mit 1270 Euro. Bei selbst beantragten Versetzungen fällt der Zuschuss möglicherweise geringer aus. In jedem Fall muss ein Antrag auf Übernahme der Umzugskosten vor dem Umzug gestellt werden. Ansprechpartnerin ist derzeit Fr. Claudia Abel in der zentralen Personalverwaltung.
Geburtsbeihilfe
Bei Geburt gewährt der Dienstgeber pro Kind 500 Euro Geburtsbeihilfe gemäß Anlage 10 zur AVO. Dies gilt übrigens auch bei der Aufnahme eines Kindes in der Familie mit dem Ziel der Annahme als Kind, sofern das Kind am Tag der Aufnahme in die Familie das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Geburtsbeihilfe ist einfach ein entsprechend formloser Antrag im Dezernat Personal zu stellen. Bei Niederkunft der Ehefrau erhalten Ehegatten zudem zwei Tage Dienstbefreiung gemäß §35 AVO.
Sterbegeld
Stirbt eine angestellte Person, so erhalten die überlebenden Ehepartner oder die leiblichen bzw. angenommenen Kinder für den Sterbemonat und zwei weitere Monate Sterbegeld in Höhe des Gehalts. Details sind in §25 der AVO geregelt.
Vermögenswirksame Leistungen
Wenn Mitarbeiter:innen zum Vermögensaufbau einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen (VL) abgeschlossen haben, kann der Arbeitgeber direkt monatlich mit der Gehaltsabrechnung einen festen Betrag auf diesen Vertrag überweisen. In diesem Fall zahlt das Bistum einen Zuschuss von 6,65 Euro pro Monat.
Bring your own device (BYOD)
Für dienstlich genutzte Privatgeräte zahlt unser Arbeitgeber monatlich pauschal 25 Euro. Nähere Informationen haben wir in diesem Artikel zusammengestellt.
Gehaltsvorschuss
Unser Arbeitgeber gewährt unter bestimmten Bedingungen einen zinsfreien Gehaltsvorschuss. Nähere Informationen dazu haben wir in diesem Artikel zusammengestellt.
Ralph Messer