Mutterschutz in der Schwangerschaft
Mutterschutzfragen...
Über die Mitteilung einer Schwangerschaft dem Arbeitsgeber gegenüber heißt es in §15 MuSchG: „Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist“ Hier handelt es sich also um eine „soll“ und keine „muss“ Bestimmung. Allerdings kann der Arbeitgeber auch nur dann seinen Pflichten gegenüber der Schwangeren nachkommen, wenn er von der Schwangerschaft weiß. Der Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist bei den HPMs der Dezernent für Personal.
Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ist eine Erstellung der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Diese Gefährdungsbeurteilung dient dazu, herauszufinden, wo in dem betrieblichen Ablauf Mutter oder Kind gefährdet sein könnten. Situationen, Materialien oder Gegenstände, die die Mutter oder das Kind gefährden, müssen vermieden werden. Diese Maßnahme soll helfen, ein vorschnelles Beschäftigungsverbot zu vermeiden, um so auch Schwangeren eine Weiterarbeit zu ermöglichen.
Werdende Mütter erhalten einen erhöhten Kündigungsschutz.
In den letzten sechs Wochen vor der Geburt beginnt die Schutzfrist. In dieser Zeit braucht die Mitarbeiterin nicht mehr zu arbeiten, sie kann es aber, wenn sie es weiter möchte. Weiterhin Bestand hat die Regel, dass zwei Monate nach der Geburt nicht gearbeitet werden darf; diese Frist kann sich in bestimmten Fällen auch verlängern.
Weitere, ausführliche Informationen gibt es bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Webseite des Bundesfamilienministeriums enthält sehr verschiedene und nützliche Informationen – auch zum Kindergeld oder zur Berechnung des Elterngeldes.
Übrigens: bei Geburt des Kindes erhalten wir eine Geburtsbeihilfe in Höhe von 500 Euro pro Kind gemäß Anlage 10 zur AVO. Diese muss einfach formlos beim Dezernat Persoal beantragt werden.
(Thomas Klix)