PKW als förderlich anerkennen lassen
Antrag kann sich finanziell lohnen
Die Kosten für Autofahrten, insbesondere für Benzin und Diesel, sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Die KODA hat sich entschieden, die Wegstreckenentschädigung von 35 Cent pro gefahrenen Kilometer zunächst nicht zu erhöhen. Sobald aber die Bundesländer Hessen bzw. Rheinland-Pfalz in ihren Ordnungen eine entsprechende Erhöhung vorsehen, soll sie auch von unserem Arbeitgeber umgesetzt werden.
Die KODA hat stattdessen beschlossen, dass Beschäftigte ab einer in Ausübung des Dienstes entstehenden Jahres-Fahrleistung von über 500 km pro Jahr eine Pauschale bekommen können. Die Pauschale staffelt sich in drei Stufen: Stufe A ab 500 bis 1499 Kilometer, Stufe B ab 1500 bis 2999 Kilometer und Stufe C ab 3000 Kilometern.
Diese drei Stufen mit entsprechen Pauschalen (15, 30 bzw. 70 Euro) werden monatlich mit dem Gehalt ausgezahlt. Voraussetzung ist aber, dass das Fahrzeug zuvor als „förderlich“ vom Arbeitgeber anerkannt worden ist. Einzelheiten dazu finden sich in § 7 der Reisekostenverordnung der AVO. Der Antrag auf Anerkennung ist formlos (gerne auch per Mail) beim Arbeitergeber zu stellen: Dezernat Personal, zentrale Personalverwaltung, z. Hd. Fr. Michelle Dill, Roßmarkt 4, 65549 Limburg oder per Mail: m.dill@bistumlimburg.de. Fr. Dill prüft den Anspruch mit Pfr. Georg Franz und sendet daraufhin die nötigen Formulare den Mitarbeitenden zu.
Das entsprechende Antragsformular kann unter der Rubrik internen Formularen der Formularsammlung heruntergeladen werden. Dort über die Kachel "Rückmeldebogen zur KFZ-Anerkennung". Der Antrag kann rückwirkend zum 01.11.2022 gestellt werden.
Es empfiehlt sich, zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung gleich die zu erwartende ggf. höhere Förderungsstufe zu begründen. Dazu kann auf der Basis der entstandenen Fahrtkosten des vergangenen Jahres die künftige zu erwartete durchschnittliche Kilometerleistung angegeben werden.
Neu ist übrigens auch die Regelung, dass der PKW einem selber nicht mehr gehören muss. Er kann geliehen, geleast oder mitbenutzt werden. Jedoch darf er nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sen.
Hinweis: Ab förderungswürdigen Fahrzeugen der Stufe B kann man nach §8 RKO wählen, ob man einen monatlichen Zuschuss zur privaten Vollkaskoversicherung ausgezahlt haben möchte, oder im Dienstreisekasko-Rahmenvertrag des Bistums verbleibt. Die neue monatliche Kilometerpauschale ist davon unabhängig.
Da die §§ 6 und 7 der Reisekostenverordnung (RKVO) der AVO neuformuliert worden sind, findet sich der Wortlaut durch einen Klick auf die Überschrift unter diesem Artikel. Er ist auch im Amtsblatt des Bistums Limburg vom 1. Dezember 2022 (Nr. 478) veröffentlicht worden.
(Richard Ackva / Ralph Messer)
§§ 6 und 7 der Reisekostenordnung Dezember 2022 im Wortlaut des Amtsblatts
Amtsblatt Bistum Limburg Nr. 478, Beschluss der KODA vom 14. Oktober 2022:
Reisekostenverordnung (Anlage 12 der AVO – Neufassung §§ 6 und 7)
§ 6 Allgemeine Wegstreckenentschädigung
(1) Dienstreisen mit nicht durch den Arbeitgeber gestelltem Kraftfahrzeug müssen von der Leitung der jeweiligen Dienststelle angeordnet oder genehmigt worden sein. Eine nachträgliche Genehmigung ist nur dann möglich, wenn die Genehmigung vorher nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte und der Einsatz des Pkws unumgänglich war.
(2) Werden Dienstreisen oder Dienstgänge mit einem nicht durch den Arbeitgeber gestellten Kraftfahrzeug durch den Dienstreisenden zurückgelegt, so wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,35 Euro je gefahrenen Kilometer gewährt.
(3) Werden Dienstreisen oder Dienstgänge mit einem von der oder dem Dienstreisenden gestellten Fahrrad zurückgelegt, so wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,05 Euro je gefahrenen Kilometer gewährt.
§ 7 Anerkennung als förderliche Kraftfahrzeuge und Pflichten
(1) Eigene oder von Beschäftigten genutzte Kraftfahrzeuge, die nicht durch den Arbeitgeber gestellt sind, können bei Vorliegen der unter Absatz 2 genannten Voraussetzungen als förderlich anerkannt werden. Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich und kann befristet erteilt werden. Bei einem Wechsel der Dienststelle oder des Dezernates erlischt die Anerkennung ohne ausdrücklichen Widerruf.
(2) Ein Kraftfahrzeug, dessen Einsatz zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist, kann wie folgt als förderlich anerkannt werden:
a) Nach Stufe A bei einer dienstlich notwendigen Fahrleistung von min. 500 bis max.1.499 Kilometern pro Jahr.
b) Nach Stufe B bei einer dienstlich notwendigen Fahrleistung von min. 1.500 bis max. 2.999 Kilometern pro Jahr.
c) Nach Stufe C bei einer dienstlich notwendigen Fahrleistung von min. 3.000 Kilometern pro Jahr.
(3) Die jeweilige dienstlich notwendige Fahrleistung liegt vor, wenn diese regelmäßig im Kalenderjahr zu erwarten ist. Bei einem förderlichen Kraftfahrzeug der Stufe B oder der Stufe C werden die mit der Bahn zurückgelegten Kilometer bis zur Hälfte der erforderlichen Fahrleistung (Stufe B: 750 km, Stufe C: 1.500 km) angerechnet.
(4) Zusätzlich zur Wegstreckenentschädigung wird bei einem förderlichen Kraftfahrzeug der Stufe A eine monatliche Pauschale in Höhe von 15,00 Euro gezahlt.
(5) Zusätzlich zur Wegstreckenentschädigung wird bei einem förderlichen Kraftfahrzeug der Stufe B eine monatliche Pauschale in Höhe von 30,00 Euro gezahlt.
(6) Zusätzlich zur Wegstreckenentschädigung wird bei einem förderlichen Kraftfahrzeug der Stufe C eine monatliche Pauschale in Höhe von 70,00 Euro gezahlt. Diese Pauschale wird um 30,68 Euro gekürzt, wenn eine Garage unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(7) Die Anerkennung begründet die Verpflichtung, andere Personen aus dienstlichen Gründen mitzunehmen. Mit der Anerkennung verpflichtet sich der Kfz-Halter, eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 1.000.000 Euro Pauschaldeckung abzuschließen. Bei Kraftfahrzeugen, die dem Beschäftigen zur Nutzung überlassen worden sind, hat die Pauschaldeckung mindestens 1.000.000 Euro zu betragen.
Inkraftsetzung zum 01.11.2022