02.05.2021
Arbeitszeit / Sonderformen der Arbeit
Arbeitszeit und Sonderformen der Arbeit
Die Arbeitsvertragsordnung AVO nennt in §10 verschiedene "Sonderformen der Arbeit" (z.B. Rufbereitschaft, Nachtarbeit oder Sonn- bzw. Feiertagsarbeit).
Für den Kategorialdienst konnten wir in Gesprächen mit dem Dienstgeber eine Klarstellung erreichen, dass Rufbereitschaft (beispielsweise in Kliniken) nur dann gilt, wenn sie vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet und per Dienstvereinbarung geregelt wurde.
Für den Dienst in der Gemeinde liegt keine grundsätzliche Anordnung von Rufbereitschaft, Überstunden oder Mehrarbeit vor. Aus dienstlicher Notwendigkeit heraus kann im Einzelfall und vorübergehnd dies jedoch explizit oder implizit geschehen. Wichtig ist, dass bei Teilzeitbeschäftigten ausdrücklich die Zustimmung der Beschäftigten erforderlich ist (§10 Satz 3).
Die Regelungen sind zwar nicht ganz eindeutig, ermöglichen jedoch auch Spielräume, die wir als HPM kreativ nutzen können. Wir ermuntern ausdrücklich, bei Fragen rund um die Arbeitszeit oder bei dem Gefühl der Überlastung sich an uns zu wenden. Außerdem empfehlen wir unseren Artikel zum Thema "Ruhezeiten" dazu.
(Ralph Messer)