23.04.2021
Die eigene Personalakte
Einsicht nehmen in die eigene Personalakte.
Öfter hören wir die Frage von Kolleginnen und Kollegen, ob und wie sie ihre Personalakte einsehen dürfen? Darauf gibt es eine einfache Antwort:
die Personalakte mit allen Inhalten kann jederzeit von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter eingesehen werden.
Jetzt eine kleine Einschränkung: Die Personalverwaltung bittet aus praktischen Gründen darum, vorher einen Termin auszumachen. Ansprechpartner ist Herr Frank Meuer (stellvertretender Abteilungsleiter Zentrale Personalverwaltung), Tel: 06431 295 - 480.
Die Personalakte ist im §5b AVO wie folgt geregelt:
(1) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine bzw. einen hierzu schriftlich Bevollmächtigte
bzw. Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien
aus ihren Personalakten erhalten.
(2) Die oder der Beschäftigte muss zu Beschwerden und Behauptungen jeder Art, die
für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme
in die Personalakten gehört werden. Ihre oder seine Äußerungen sind zu den
Personalakten zu nehmen.
[Michael Frost]