03.05.2021
Kündigung durch Arbeitgeber
Kündigung durch den Arbeitgeber
Was ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu beachten?
Es gibt verschiedene Arten von Kündigungen, die der Arbeitgeber aussprechen kann:
Kündigen kann der Arbeitgeber während der ersten sechs Monate der Probezeit, und zwar ohne Angabe von Gründen. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen ist eine „ordentliche Kündigung“ im kirchlichen Dienst im Regelfall nach 15 Jahren nicht mehr möglich. Ein solches Kündigungsverbot gilt auch für befristete Arbeitsverträge (entsprechend der Vertragsdauer). „Außerordentlich“ kann ein Arbeitgeber die Kündigung aussprechen – etwa bei Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder Austritt aus der Kirche. Kündigungen sind seitens des Arbeitsgebers zu begründen (außer während der Probezeit). Für Menschen mit Behinderungen gelten zusätzliche Schutzbestimmungen. Das Integrationsamt muss beispielsweise eingeschaltet werden. Einen besonderen Kündigungsschutz genießen auch Frauen im Mutterschutz.
Die MAV muss vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber angehört werden, und zwar sobald er die Absicht zur Kündigung hat.
Zur Wahrung von Fristen kann die gekündigte Person Klage beim Arbeitsgericht einlegen, auch wenn die von der Arbeitsvertragsordnung (AVO) vorgesehene Schlichtung noch nicht erfolgt ist.
Im Fall einer Kündigung ist es ratsam, sich einen Rechtsbeistand zu suchen. Dabei empfiehlt es sich, jemanden zu wählen, der sich auch im kirchlichen Arbeitsvertragsrecht auskennt.
Richard Ackva