03.05.2021
Ruhezeiten zwischen Arbeitstagen
Ruhezeiten für HPMs
Der Gesetzgeber schreibt im „Arbeitszeitgesetz“ vom 1. Juli 1994 – also seit dreißig Jahren – auch für kirchliche Angestellte vor, dass die „Ruhezeit“ elf Stunden zu betragen hat. Der Gesetzestext lautet:
„Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“ Man beachte das Wörtchen „mindestens“!
Der Gesetzgeber kennt eine Reihe von Ausnahmen, die recht genau bestimmt sind. Das Bistum Limburg wendet in diesem Zusammenhang auch eine Sonderregelung an, die besagt: „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf… den liturgischen Bereich der Kirchen.“
In der „Arbeitszeitordnung für Beschäftigte im liturgischen Bereich“ definiert der kirchliche Gesetzgeber erst einmal, was er überhaupt unter „liturgischem Dienst“ versteht. In der Ordnung ist zu lesen: „In den liturgischen Bereich fallen nur solche Aufgaben, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gottesdiensten… notwendig sind.“ Die „11-Stunden-Ruhezeit“ kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 9 bzw. sogar auf 7 Stunden verkürzt werden. Die Bedingungen sind recht eindeutig formuliert. So darf zum Beispiel nur an „Ostern und Weihnachten“ die Ruhezeit auf 7 Stunden reduziert werden, „wenn die Verkürzung innerhalb von 2 Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten ausgeglichen wird.“
Diese Regelungen dienen dem Gesundheitsschutz! Für ihre Einhaltung sind meines Erachtens der Arbeitgeber und der Arbeiternehmer verantwortlich. Die Einhaltung kann aber nur gelingen, wenn Arbeitsabläufe so organisiert und die Arbeitsaufgaben so konkret gefasst werden, dass die Wochenarbeitszeit grundsätzlich auch innerhalb von 39 Stunden zu schaffen ist, und das auf 5 Tage der Woche verteilt. So will es der kirchliche Gesetzgeber. Die „Arbeitsvertragsordnung“ (AVO) drückt es so aus: „Die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten beträgt durchschnittlich 39 Stunden in der Woche. Sie ist an 5 Tagen in der Kalenderwoche, in Ausnahmefällen an 6 oder weniger als 5 Tagen zu erbringen.“ (§ 10 Abs. 1)
Rechtsquellen:
Arbeitszeitgesetz (ArbZG), hier besonders § 5 (Ruhezeit) und § 18 (Sonderregelung)
Arbeitszeitordnung für Beschäftigte im liturgischen Bereich im Bistum Limburg (SVR III A 2 A 23), hier besonders § 5
Richard Ackva